Ein eigenes Testament richtig verfassen
Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Aber selbst diese vorausschauenden Personen scheuen oftmals den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt (Erbrecht), weshalb es zu oftmals beim Verfassen des Testaments Fehler gemacht werden, die zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Erben führen.
Es gibt zwei unterschiedliche Formen des Testaments: das notarielle und das eigenhändige Testament (auch „privatschriftlich“ genannt). Das notarielle Testament hat einige Nachteile (z.B. ist es nicht ohne weiteres Abänderbar), weshalb viele Bundesbürger das eigenhändige Testament bevorzugen. Nachfolgend werden einige Hinweise für das Abfassen eines eigenhändigen Testament gegeben.
Form des privatschriftlichen Testaments
Ein eigenhändiges Testament müssen Sie selbst mit der Hand niederschreiben und unterschreiben. Mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschriebene Testamente sind unwirksam! Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder, wenn der Erblasser früher ein formgültiges und noch nicht vernichtetes oder widerrufenes Testament errichtet hatte, dieses frühere Testament.
Um Verwechslungen auszuschließen unterschreibt man am besten mit Vor- und Zunamen. Auch der Ort und Datum sollten angeführt werden, da sonst Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen könnten, z.B. weil nicht klar ist, ob ein anderes Testament jünger ist. Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf! Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren, einander widersprechenden Testamenten das jüngere ist, so gilt keines der Testamente.
Beispiel:
„Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, zur Alleinerbin ein.
Berlin, den 2. Oktober 2005
Frau Doris Klug, geborene Schlau.“
Ehepartner haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses muss ein Ehepartner eigenhändig errichten und der andere Ehepartner eigenhändig unterschreiben.
Ein gemeinschaftliches Testament ist auch das in Deutschland weit verbreitete „Berliner Testament“. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll (sog. Schlusserbeneinsetzung). Grund für die Errichtung eines Berliner Testaments ist meist die berechtigte Sorge um die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Da viele Menschen auf professionellen Rat bei der Errichtung ihres Testaments verzichten, kommt es aber immer wieder zu vermeidbaren Nachteilen für die Erben.
Stellen Sie klar, wer was erhalten soll
Die Zentrale Frage bei der Gestaltung eines Testaments ist die Frage „wer erhält was?“.
So einfach diese Frage scheinen mag, so viel Konfliktpotential steckt gerade in diesem Punkt. Insbesondere wenn es mehrere Bedachte oder Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder) gibt, muss der letzte Wille gerade an dieser Stelle sorgfältig formuliert werden. Üblich ist es Erbquoten festzusetzen:
Beispiel:
„Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, und meinen Sohn, Herrn Manfred Klug, jeweils zur Hälfte zu Erben ein.“
Sie sollten auch klarstellen, welche nahen Angehörigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) nichts erhalten soll (=Enterbung).
Beispiel:
„Meine Tochter, Monika Böse, geborene Klug, soll nichts erhalten.“
Sie können auch bestimmen, wie einzelne Vermögensgegenstände unter den Erben verteilt werden. Dann sollten Sie auf jeden Fall klarstellen, ob dies unter Anrechnung auf den Erbteil geschieht.
Beispiel:
„Im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses bestimme ich, dass meine Tochter unter Anrechnung auf ihren Erbteil das Haus in Berlin erhalten soll. Sofern der Wert des Hauses ihren Erbteil übersteigt, soll sie meinen Sohn hierfür einen Ausgleich zahlen.“
oder
„Meine Tochter soll vorab und ohne Anrechnung auf ihren Erbteil das Haus in Berlin erhalten.“
Sie können auch Personen, die nicht Erbe werden sollen, einzelne Vermögensgegenstände zuwenden. Diese haben dann gegen die Erben einen Anspruch auf Übereignung des „vermachten“ Vermögensgegenstands.
Beispiel:
„Als Vermächtnis erhält meine Freundin Claudia Glücklich das Haus auf Teneriffa.“
Benennen Sie Ersatzerben
Erben kann nur, wer Sie überlebt. Es ist nie auszuschließen, dass jemand vor Ihnen verstirbt. Stellen Sie daher klar, wer für den Fall des vorzeitigen Ablebens Ihres Erben an seine Stelle treten soll (sog. Ersatzerbe).
„Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als Alleinerbin ein.
Sollte sie vor mir versterben, soll ihre Tochter Katja erben.
Berlin, den 2. Oktober 2005
Frau Doris Klug, geborene Schlau.“
Sie können Vorerben und Nacherben einsetzen
Sie können in Ihrem Testament auch bestimmen, dass Ihr Vermögen zunächst einer bestimmten Person zukommen soll, welche nicht frei über das Erbe verfügen kann (=Vorerbe) und nach ihm eine von Ihnen bestimmte Person erben soll (= Nacherbe). Dies kann insbesondere Sinnvoll sein, wenn der Vorerbe vermögenslos ist, da Gläubiger nur beschränkt auf das ererbte Vermögen des Vorerben zugreifen können. Oftmals wird hiermit aber auch nur bezweckt, das Vermögen in der Familie zu halten.
„Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als alleinige Vorerbin ein.
Nach ihr soll ihre Tochter Katja erben (Nacherbin).
Berlin, den 2. Oktober 2005
Frau Doris Klug, geborene Schlau.“
Soll ich einen Testamentsvollstrecker ernennen?
Sie können im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, welcher Ihren Nachlass verwalten soll. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn mehrere Personen erben sollen. Diese bilden nämlich eine sog. Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Der Testamentsvollstrecker stellt dann sicher, dass diese sich nicht gegenseitig blockieren, da er bis zur endgültigen Verteilung den Nachlass verwaltet (z.B. kümmert er sich um die Erhaltung einer Immobilie, klagt Forderungen des verstorbenen ein). Nach Klärung aller Fragen verteilt er das Vermögen unter den Erben. Wenn Sie dies anordnen stellt er außerdem die Erfüllung von Auflagen sicher (z.B. soll sich ein Erbe um den Hund kümmern).
Kann ich mein eigenhändiges Testament widerrufen?
Gegenüber dem notariellen Testament ist ein großer Vorteil des eigenhändigen Testaments, dass Sie es ohne weitres durch Vernichtung (z.B. zerreißen oder verbrennen) oder durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen können. Dieses setzt das ältere außer Kraft, soweit es ihm widerspricht (vgl. oben). Am besten vernichten Sie aber auch in diesem Fall das ältere Testament, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur noch eingeschränkt widerrufen werden: zu Lebzeiten der Ehegatten können sog. „wechselbezügliche Verfügungen“ (d.h. Verfügungen, welche ein Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen hätte) einvernehmlich durch gemeinsames Aufhebungstestament oder durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt außerdem das Widerrufsrecht, d.h. der überlebende Ehegatte ist an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung (z.B. der gemeinsamen Kinder) gebunden und eine Abänderung ist nicht mehr möglich, wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist.
Wie stelle ich sicher, dass das Testament auch gefunden wird?
Um sicherzustellen, dass Ihr eigenhändiges Testament auch gefunden wird sollten Sie es einem vertrauenswürdigen Freund übergeben oder beim Amtsgericht hinterlegen. Sie können entscheiden, zu welchem Amtsgericht Sie gehen.
Kontakt:
Wiens Frank & Partner – Rechtsanwälte
http://www.wf-kanzlei.de
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