GbR-Gründung: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – auch GbR genannt – ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlich oder juristischer Personen zu einem bestimmten Zweck. Eine GbR kann also auch von Organisationen gegründet werden – nicht nur von Privatpersonen. Weiterhin ist es ein Irrglaube, das die GbR für eine Existenzgründung durch eine Einzelperson in Frage kommt. An der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind immer mehrere Gründer bzw. Gesellschafter beteiligt. GbRs treten in vielen Formen auf. Beispielsweise können Sie einfach nur der Zusammenschluss von Privatpersonen sein oder auch als Erwerbsgesellschaft freier Berufe, als Arbeitsgemeinschaft oder als Joint Venture realisiert werden.
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person. Sie ist damit nicht rechtsfähig – vielmehr sind die Eigentümer der Gesellschaft rechtsfähig. Das bedeutet, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften müssen. Üblicherweise erfolgt bei der Gründung einer GbR keinerlei Eintrag ins Handelsregister und es liegen auch keine anderen Gründe vor, die eine Eintragung erzwingen würden. Ist dies der Fall, so ist die GbR nicht bilanzierungspflichtig. Die Rechnungslegung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts richtet sich nach §721 BGB, sofern keine anderen Vereinbarungen oder Regelungen gelten.
Über die gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverteilung bei der GbR ist bei vielen Existenzgründern wenig bekannt. Es gilt nach bürgerlichem Gesetzbuch, dass jeder Gesellschafter einen Anspruch auf einen gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust hat. Dabei spielt es keinerlei Rolle, wie hoch der Beitrag des Gesellschafters am Unternehmen ist. Das kann schnell zu Problemen führen; insbesondere dann, wenn der Einsatz an Geld und Zeit der Gründer stark voneinander abweicht.
Wer abweichende Regeln vereinbaren will, kann dies per Gesellschaftsvertrag regeln. Hierfür ist dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Viele Gesellschaften des bürgerlichen Rechts finden sich zusammen, indem einige Privatpersonen mündlich erklären, zusammen arbeiten zu wollen. Schnell ist dann auch ein Businessplan erstellt und das Unternehmen gegründet. Allerdings landen viele Gründungen, die nach dem beschriebenen Muster ablaufen, letztlich beim Anwalt, da im Vorfeld vergessen wurde, sich mit den gesetzlichen Regelungen und einem Gesellschaftsvertrag auseinander zu setzten. Wer nicht gleich zum Anwalt gehen möchte, kann sich zunächst auch bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer informieren. Häufig werden dort Beratungsgespräche zum Thema "Rechtsform" oder auch Vorlagen für Gesellschaftsverträge angeboten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Existenzgründung als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf den ersten Blick sehr einfach und unkompliziert ist. Bezieht man jedoch in die Überlegungen ein, dass ein Gesellschaftsvertrag empfehlenswert ist, so wird die Sache letztlich doch etwas aufwändiger. Ein Anwalt muss bezahlt werden und es braucht einige Zeit, bis die Regelungen des Gesellschaftsvertrages unter den Gesellschaftern geklärt ist. Nehmen Sie sich also ein wenig Zeit, um Fragen über die Gewinnverteilung, den Austritt eines Gesellschafters, den Tod eines Gesellschafters, den Beitrag der Gesellschafter zum Unternehmen und vieles mehr zu klären. Sind diese Fragen erst einmal geklärt, dann können sie auch ruhigen Gewissens eine GbR gründen. Informieren Sie sich in jedem Fall auch über Alternativen zur GbR. Es stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es wird sich sicherlich auch eine passende Rechtsform für Ihre Existenzgründung finden.
