Gemeinsames Sorgerecht beantragen
Miteinander verheiratete Paare haben das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Anders verhält es sich dagegen bei Paaren, die ohne Trauschein zusammen leben. Grundsätzlich hat in solchen Fällen die Mutter das alleinige Sorgerecht. Entschließen sich beide Elternteile für ein gemeinsames Sorgerecht, müssen sie dies beim zuständigen Jugendamt beantragen.
In der Praxis sieht das so aus, dass eine öffentlich beurkundete Erklärung abgegeben wird. Mit ihrer Willenserklärung bekundet die Mutter, dass sie bereit ist, das Sorgerecht mit ihrem Partner zu teilen. Der Vater dokumentiert in seiner Willenserklärung, dass er das Sorgerecht für den Nachwuchs annimmt. Für die Erklärung müssen keine Vordrucke ausgefüllt werden. Es ist vielmehr ausreichend, eine schriftliche und formlose Sorgerechtserklärung beim Jugendamt einzureichen. Darüber hinaus kann auch bei einem Notar eine solche Erklärung – allerdings kostenpflichtig – öffentlich beurkundet werden. Im Zweifelsfall können vorab die Mitarbeiter des Jugendamtes oder Anwälte, die sich auf Familienrecht spezialisiert haben, befragt werden.
Nur wenn eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben wurde, besteht ein gemeinsames Sorgerecht. Verfügen die Eltern über ein gemeinsames Sorgerecht, entscheiden sie gleichberechtigt über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die das Kind betreffen. Das kann zum Beispiel bei Operationen, Schulwahl und Ausbildung und Kindesunterhalt der Fall sein. Selbst wenn sich das Paar trennt, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen.