Gesetzlich geregelte Unterhaltszahlungen
Das Bundesgesetzbuch sieht für bestimmte Personen die finanzielle Unterstützung vor. Die regelmäßige Geldleistung in Form von Unterhalt dient der Deckung des Lebensstandards, zur Erziehung und zur Ausbildung eines Menschen.
Eine Unterhaltspflicht besteht untereinander bei Verwandten in gerader und auf – bzw. absteigender Linie, d.h. Großeltern, Eltern, Kindern und zwischen Ehegatten. Die Zahlung hat in regelmäßigen Zahlungen monatlich im Voraus zu erfolgen. Ein Anrecht auf Unterhalt haben alle diejenigen, die nicht in der Lage sind sich selbst zu versorgen. Zur Leistung der Unterhaltszahlung verpflichtet ist wer hingegen nicht den eigenen Selbstbehalt, also die eigene finanzielle Unterhaltung, nicht gefährden würde.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene und alle zwei Jahre überarbeitete Tabelle, die die Berechnung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche vereinfachen soll.
Die Tabelle regelt bundeseinheitlich den Kindesunterhalt, wobei keine Unterschiede zwischen ehelichen Kindern und nichtehelichen Kindern gemacht werden. Es gilt, dass Minderjährige immer unterhaltsberechtigt sind. Auch volljährige Kinder, die noch bei den Eltern leben und deren schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist haben Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Eltern sind deshalbverpflichtet alle verfügbaren Mittel für ihre Kinder und deren Unterhalt einzusetzen. Die Regelbeiträge betragen seit dem 1. 7. 2007 für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 202 € monatlich, für 7 bis 12 jährige 245 € monatlich und 13 bis 18 jährige 288 € monatlich. In den neuen Bundesländern gelten allerdings etwas niedrigere Beiträge.
Desweiteren soll für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten durch den Geschiedenenunterhalt bzw. Ehegattenunterhalt (Alimente) die Aufrechterhaltung des in der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe geführten Lebensstandard gesichert sein.