Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Die gesetzliche Erbfolge. Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt? Die meisten Bundesbürger (ca. 80%) hinterlassen kein Testament oder haben auch zu Lebzeiten keinen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Fall tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das heißt, das Gesetz regelt wer das hinterlassene Vermögen erbt, und wer nicht. Leider entspricht die gesetzliche Erbfolge nur selten dem Wunsch des Verstorbenen.
Nach dieser gesetzlich vorgegebenen Richtlinie erben in erster Linie die Verwandten des Verstorbenen. Und unter den Verwandten wird die Erbfolge von drei Prinzipien bestimmt: Ordnungsprinzip, Repräsentationsprinzip und Stammessystem.
Erbfolge nach dem Ordnungsprinzip
Zunächst unterscheidet die gesetzliche Erbfolge zwischen verschiedenen Ordnungen:
- Erben der ersten Ordnung
Es erben nur blutsverwandte Abkömmlinge – zum Beispiel Kinder, Enkel und Urenkel. - Erben der zweiten Ordnung
Es erben die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten. - Erben der dritten Ordnung
Es erben die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – zum Beispiel Onkel, Tanten, Vettern und Basen - Erben der vierten Ordnung
Es erben die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – zum Beispiel die Großonkel und Großtanten. - Erben der fünften Ordnung
Es erben entferntere Voreltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.
Genau definiert bedeutet dies: Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt die Verwandten der niederen Ordnung aus. Damit hat immer nur eine Ordnung Bestand, keinesfalls verschiedene Ordnungen. Hinterlässt der Verstorbene ein Kind und Eltern, so verdrängt das Kind (1. Ordnung) die Eltern (2. Ordnung). Hierbei handelt es sich um das sogenannte Repräsentationsprinzip. Erst wenn kein Verwandter aus der 1. Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten der 2. Ordnung. Innerhalb einer Ordnung schließen die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Verstorbenen (zum Beispiel das Kind des Erblassers) ihre eigenen Kinder (zum Beispiel die Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Beispiel:
Herr Zorn hinterlässt seine Tochter und deren Sohn (der Enkel des Verstorbenen). In diesem Fall erbt nur die Tochter von Herrn Zorn.
Erbfolge nach dem Stammessystem
Die Verteilung des Erbes unter den Abkömmlingen erfolgt nach Stämmen. Es erbt jeder Stamm zu gleichen Teilen.
Beispiel:
Herr Vogel hat zum Zeitpunkt seines Todes zwei Kinder. Manfred Vogel und Frieda Meck, geborene Vogel. Frieda Meck hat ebenfalls zwei Kinder (die Enkel des Herrn Vogel). In diesem Falle erben nur der Sohn (Manfred Vogel) und die Tochter (Frieda Meck). Die Enkel erben nichts.
Dies ändert sich aber, wenn Frau Frieda Meck zum Zeitpunkt des Erbfalls schon verstorben war. In diesem Falle erben ihre Kinder (die Enkel des Herrn Vogel). Gesetzliche Ausgangslage ist das Stammesprinzip. Nach diesen Richtlinien erben sie nicht etwa zu je 1/3, sondern je ¼.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Wer verheiratet ist, beerbt seinen Partner per Gesetz nur selten als Alleinerbe, denn er muss das Erbrecht mit den Verwandten teilen. Die Höhe des Erbes des Ehepartners hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten – und natürlich von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Verstorbenen angehören (Paragraph 1931, Absatz 1 BGB). Demnach erbt der überlebende Ehegatte neben den Erben der 1. Ordnung ¼ des Vermögens. Sollte es sich um Verwandte der 2. Ordnung handeln, oder um die Großeltern des Verstorbenen, erbt der Ehegatte ½. Für den Fall, dass in der 3. Ordnung neben den Großeltern des Verstorbenen auch Abkömmlinge von Großeltern zusammentreffen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil der den Abkömmlingen zufallen würde. Außerdem erbt der überlebende Ehepartner beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres ¼ als „pauschalisierter Zugewinnausgleich“. Hierbei ist aber zu beachten, dass bei einem anderen Güterstand andere Regeln greifen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann. Im Falle des Nichtvorhandenseins von Verwandten der 1. Ordnung oder der 2. Ordnung oder Großeltern, so ist der überlebende Ehegatte der Alleinerbe.
Beispiel:
Herr Bernd Vogel hinterlässt nach seinem Tod seine Ehefrau, Beate Vogel. Das verheiratete Paar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Außerdem lebt noch der Bruder des Verstorbenen, Rolf Braun. In diesem Falle funktioniert die Verteilung folgendermaßen: Die hinterbliebene Ehegattin, Frau Beate Vogel erhält ½. Dazu kommen ¼ als „pauschalisierter Gewinnausgleich“. Rolf Braun erbt ¼.
Kein gesetzliches Erbrecht ohne Trauschein!
Im Falle, dass Sie mit einem Partner ohne Trauschein zusammenleben, hat der unverheiratete Partner laut gesetzlichem Erbrecht keinerlei Ansprüche. Ihm steht auch kein Pflichtteil zu. Aus diesem Grund sollten Sie, wenn Sie ohne Trauschein zusammenleben, durch Testament oder Erbvertrag eine Regelung für Ihren Partner treffen.
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