Freiwillige Altersvorsorge mit der Riester-Rente

Umfangreiche Statistiken belegen den demografischen Wandel, der in Deutschland immer weiter fortschreitet. So soll es laut den statistischen Bundesämtern bis zum Jahr 2030 einen Bevölkerungsrückgang von bis zu 5 Millionen Einwohnern (gegenüber 2005) geben. Eine sinkende Geburtenrate sorgt zusätzlich dafür, dass weniger sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in die Rentenkasse einzahlen, um damit die Versorgung der über 65-jährigen Rentenempfänger auf einem vertretbaren Niveau zu halten.

Im Jahr 2001 reagierte die Bundesregierung auf diese bevorstehenden Änderungen in der Altersstruktur und führte die Riester-Rente ein, bei der die freiwillige Altersvorsorge durch Zulagen durch den Staat gefördert wird.

Der Charakter der Riester-Rente

Bei der Riester-Rente wird lebenslang ein monatlicher Beitrag auf das Riesterkonto eingezahlt, der in der Höhe variabel ist und situationsbedingt sogar ausgesetzt werden kann. Der Anbieter der Riester-Rente muss zertifiziert sein und zum Auszahlungszeitpunkt garantieren, mindestens die Summe der durch den Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge auszahlen zu können. Der Versicherungsnehmer muss zum förderberechtigten Personenkreis (siehe unten) gehören. Die Riester-Rente wird durch den Staat bezuschusst. Entweder besteht diese Förderung aus der Zahlung von Zulagen und/oder die geleisteten Beiträge können steuerlich abgesetzt werden.

Wer ist förderberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Bundesbürger förderberechtigt die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, Ehegatten, wenn der Ehepartner nicht förderberechtigt ist und Beschäftigte, welche speziell von der Versicherungspflicht frei gesprochen sind.

Der Mindesteigenbeitrag

Nur für die Jahre, in denen Beiträge auf das Riesterkonto eingezahlt wurden, kann eine Zulage durch den Staat gewährt werden. Damit die Zulage in voller Höhe ausbezahlt werden kann, muss ein Beitrag in gesetzlich festgelegter Mindesthöhe, der Mindesteigenbeitrag, einbezahlt werden. Dieser wird durch einen festgelegten Prozentsatz von den Vorjahreseinnahmen berechnet und die Zulage abgezogen. Seit dem Jahr 2008 beträgt dieser Prozentsatz 4 %, höchstens jedoch 2.100 Euro bei einem Sockelbeitrag (muss zwingend einbezahlt werden) von 60 Euro pro Monat.


Dieser Fachartikel passt thematisch zu Altervorsorge, private Altersvorsorge, Rente, Riester.
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