Winterzeit – Streuzeit: Wer muss streuen?
Der Winter mit all seinen schönen und weniger schönen Seiten hat Einzug gehalten. Zu den weniger schönen Aspekten zählt sicherlich für Betroffene die Räum- und Streupflicht, eine Verpflichtung, der man sich nicht entziehen kann. Denn es wird richtig teuer, wenn vor dem eigenen Haus Fußgänger ausrutschen und sich beispielsweise das Bein brechen. Wird dem Eigentümer grobe Pflichtverletzung nachgewiesen, übernimmt auch die Haftpflichtversicherung nicht die anfallenden Kosten.
Bei Gehwegen müssen im Allgemeinen die Eigentümer der Anliegergrundstücke Schnee räumen und bei Glätte streuen. Hauseigentümer übertragen die Streu- und Räumpflicht gern auf ihre Mieter. Der Mietvertrag enthält in solchen Fällen meist einen entsprechenden Passus. Es muss darin klar formuliert werden, wann für den Mieter eine Streu- und Räumpflicht besteht und wie beim Streuen vorzugehen ist. Auch wenn der Hauseigentümer das Räumen und Streuen an die Mieter überträgt, obliegt ihm eine Überwachungspflicht. Er muss kontrollieren, ob die Tätigkeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Unterlässt er dies, kann er haftbar gemacht werden.
Die Streupflicht gilt nicht nur für Fußwege, sondern auch für Treppen, Durchgänge sowie für Zufahrtswege, zum Beispiel von der Haustür bis zum Garten. Gehwege werden so gestreut, dass zwei Fußgänger nebeneinander auf der schnee- und eisfreien Fläche gehen können, eine Breite von eineinhalb Metern ist in der Regel ausreichend. Prinzipiell besteht nur tagsüber eine Streupflicht, jedoch kann es Ausnahmen geben. Üblich ist, morgens gegen sieben Uhr mit dem Streuen zu beginnen und bei Notwendigkeit nachzustreuen. Als Streumittel sollten Sand und Rollsplitt genutzt werden. Im Hinblick auf den Umweltschutz ist auf Salz sowie Salzgemische zu verzichten.